Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 10.09.1985

Rechtsprechung
   BGH, 03.10.1985 - 1 StR 392/85   

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BGH, 03.10.1985 - 1 StR 392/85 (https://dejure.org/1985,898)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1985 - 1 StR 392/85 (https://dejure.org/1985,898)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1985 - 1 StR 392/85 (https://dejure.org/1985,898)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Vernehmung eines Zeugen von der ein Angeklagter entfernt gehalten werden kann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO (1975) § 338 Nr. 5, § 247
    Unterrichtung des Angeklagten vor Entlassung des in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 267
  • MDR 1986, 159
  • NStZ 1986, 133
  • StV 1986, 46
  • Rpfleger 1986, 105
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.01.1978 - 2 StR 603/77

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

    Auszug aus BGH, 03.10.1985 - 1 StR 392/85
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NJW 1985, 1478; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1983, 181; BGH NStZ 1982, 256; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 - bei Holtz MDR 1978, 460).

    Zwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO, wenn der Zeuge das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Vereidigung also kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 a.a.O.).

  • BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 03.10.1985 - 1 StR 392/85
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NJW 1985, 1478; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1983, 181; BGH NStZ 1982, 256; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 - bei Holtz MDR 1978, 460).
  • BGH, 08.11.1984 - 1 StR 657/84

    Entfernung des Angeklagten wegen Gefährdung eines Zeugen; Abwesenheit wegen

    Auszug aus BGH, 03.10.1985 - 1 StR 392/85
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NJW 1985, 1478; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1983, 181; BGH NStZ 1982, 256; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 - bei Holtz MDR 1978, 460).
  • BGH, 17.12.1982 - 2 StR 635/82

    Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der Vernehmung und

    Auszug aus BGH, 03.10.1985 - 1 StR 392/85
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NJW 1985, 1478; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1983, 181; BGH NStZ 1982, 256; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 - bei Holtz MDR 1978, 460).
  • BGH, 16.03.1982 - 1 StR 115/82

    Über eine ordnungsgemäße Durchführung eines Verfahrens mit Zeugenvernehmung -

    Auszug aus BGH, 03.10.1985 - 1 StR 392/85
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NJW 1985, 1478; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1983, 181; BGH NStZ 1982, 256; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 - bei Holtz MDR 1978, 460).
  • BGH, 13.12.1983 - 5 StR 857/83

    Verletzung der Vorschriften über die Anwesenheit der Angeklagten während der

    Auszug aus BGH, 03.10.1985 - 1 StR 392/85
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NJW 1985, 1478; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1983, 181; BGH NStZ 1982, 256; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 - bei Holtz MDR 1978, 460).
  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    Während der Mitteilung der Entlassungsverfügung an den wieder im Sitzungssaal anwesenden Zeugen bzw. während dessen weiterer Befragung kann der Angeklagte erneut aus dem Sitzungssaal fern gehalten werden (BGHSt 22, 2889, 296; BGH Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 StR 614/99; zur Vereidigung: BGH NJW 2004, 1187 - in BGHSt 49, 25 insoweit nicht abgedruckt; einschränkend: NStZ 1986, 133 Nr. 21).

    Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 26, 84, 91; BGH NJW 1986, 267).

  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Für die vorangehende Verhandlung über die Entlassung hält der Bundesgerichtshof hingegen daran fest, dass der Angeklagte zugegen sein muss (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGH NStZ 2000, 440; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95 -und vom 15. Dezember 1999 - 1 StR 614/99).

    Die ohne Rücksicht auf das Fragerecht des Angeklagten erfolgte vorzeitige Entlassung des Zeugen hindert das Gericht, den Angeklagten auf den Weg des Beweis- oder Beweisermittlungsantrags zu verweisen, wenn dieser eine erneute Vorladung des Zeugen zu dessen ergänzender Befragung durchzusetzen wünscht, wie es nach ordnungsgemäßer Entlassung des Zeugen dem Verfahrensrecht entspräche (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 70; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; § 244 Abs. 2 Aussageentstehung 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. hingegen BGHR StPO § 248 Entlassung 1).

  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO gerechnet, indes grundsätzlich (vgl. aber BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20, 23) als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung gewertet wird bislang die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGH NStZ 2000, 440; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95 und vom 15. Dezember 1999 - 1 StR 614/99; zur Vermeidung persönlicher Konfrontation insoweit BGHSt 22, 289, 296 f.).

    Solches entspräche nur nach ordnungsgemäßer Entlassung des Zeugen erst nach Unterrichtung des Angeklagten dem Verfahrensrecht (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 70; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; § 244 Abs. 2 Aussageentstehung 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGHR StPO § 248 Entlassung 1).

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Danach gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so daß es in der Regel die Revision nach § 338 Nr. 5 StPO begründet, wenn der Angeklagte während eines dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NStZ 1982, 115; BGH, Beschluß vom 8. November 1984 - 1 StR 657/84; BGH NStZ 1986, 133; 1987, 519).

    Das gilt auch, wenn der Zeuge als Verletzter oder Angehöriger des Verletzten oder des Beschuldigten nach § 61 Nr. 2 StPO (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82; BGH NStZ 1983, 181; BGH, Beschluß vom 6. März 1986 - 1 StR 113/86;Beschluß vom 26. Februar 1987 - 1 StR 665/86), wegen Verzichts nach § 61 Nr. 5 StPO (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 209) oder wegen eines Vereidigungsverbots nach § 60 Nr. 1 StPO (BGH, NStZ 1986, 133; 1987, 335; vgl. aber BGH bei Holtz MDR 1978, 460) oder § 60 Nr. 2 StPO (BGH NJW 1976, 1108) unvereidigt geblieben ist.

  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, so daß regelmäßig der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, wenn der Angeklagte dabei nicht anwesend ist (BGH NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH, Beschl. vom 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96).

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof darauf abgehoben, daß dadurch das Fragerecht des Angeklagten gesichert werde: Er habe so die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ehe dieser entlassen werde (BGH NStZ 1983, 181; 1997, 402; NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 15); der Angeklagte sei insbesondere nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befragung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisantrag zu stellen (BGH NJW 1986, 267; vgl. BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 16; BGH NStZ 1983, 375, 376; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 26 m.w.Nachw.).

  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Ebenso verhält es sich mit der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen, weil die Anwesenheit des Angeklagten hierbei sein Recht auf effektive Ausübung des Fragerechts sichert (st. Rspr., BGH NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3 und 15; zweifelnd bzw. a.A. in nicht tragenden Erwägungen der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Urteile vom 22. Juni 1995 - 5 StR 173/95 = NStZ 1995, 557 f. und vom 8. Februar 2000 - 5 StR 543/99).
  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 442/90

    Rechtsfolgen der Abwesenheit des Angeklagten bei Verhandlung über die Frage der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Verhandlung über die Vereidigung und die Entlassung nicht zur Vernehmung des Zeugen, während der der Angeklagte gemäß § 247 StPO von der Verhandlung ferngehalten werden kann (je m.w.Nachw.; BGH NStZ 1988, 469; BGH StV 1984, 102; BGH bei Pfeiffer/Miebach in NStZ 1986, 209; Senatsentscheidungen in NStZ 1986, 133 - Nr. 20 und BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1).

    Zwar sind Ausnahmen möglich, so wenn ein Beruhen des Urteils auf den Mangel denkgesetzlich unmöglich oder ein Einfluß des Angeklagten auf die Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1986, 133 - Nr. 20, BGHR aaO: Absehen von Vereidigung nach § 61 Nr. 1 StPO).

  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Verhandlung

    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen während der nach § 247 StPO angeordneten Abwesenheit des Angeklagten einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO bedeutet (vgl. u.a. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 und 15; BGH NJW 1986, 267, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Angeklagten vor der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, gemäß § 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Zeugen zu stellen oder - falls erneute Entfernung gemäß § 247 StPO geboten ist - stellen zu lassen (BGH StV 1986, 46).
  • BGH, 21.06.1995 - 3 StR 180/95

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten -

    Der Angeklagte ist jedoch vor der - im Regelfall sich erst an die Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen anschließende - Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, gemäß § 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Zeugen zu stellen oder - falls seine erneute Entfernung nach § 247 StPO geboten ist - stellen zu lassen (BGH NJW 1986, 267; BGH NStZ 1987, 335; 1992, 28).
  • BGH, 17.03.1992 - 5 StR 110/92

    Information des Angeklagten vor Entlassung minderjähriger Zeugin -

  • OLG München, 07.10.2013 - 4St RR (B) 37/13

    Revision im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung

  • BGH, 18.04.1991 - 4 StR 181/91

    Möglichkeit des Ausschlusses des Angeklagten von der Verhandlung -

  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 66/88

    Verhandlung über die Frage der Vereidigung und Entlassung eines Zeugen in

  • BGH, 20.04.1993 - 1 StR 163/93

    Verstoß gegen formelles Recht durch Entlassen eines Zeugen ohne dass zuvor der

  • BGH, 28.05.1991 - 1 StR 223/91

    Entlassung eines Zeugen bevor der Angeklagte wieder in den Saal gerufen wurde -

  • BGH, 20.03.1991 - 2 StR 624/90

    Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht der Angeklagten

  • BGH, 09.10.1990 - 5 StR 445/90

    Zulässige Dauer der Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung während

  • BGH, 09.06.1989 - 2 StR 275/89

    Zulassung des bei der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungssaal entfernten

  • BGH, 06.03.1986 - 1 StR 113/86

    Voraussetzungen eines rechtmäßigen Entfernens eines Angeklagten aus dem

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.09.1985 - 4 Ss OWi 980/85   

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https://dejure.org/1985,3717
OLG Hamm, 10.09.1985 - 4 Ss OWi 980/85 (https://dejure.org/1985,3717)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.09.1985 - 4 Ss OWi 980/85 (https://dejure.org/1985,3717)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. September 1985 - 4 Ss OWi 980/85 (https://dejure.org/1985,3717)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 267
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 24.10.1990 - 5 Ss OWi 326/90

    Zum Anlegen des Sicherheitsgurts und zur Ausnahme für Taxifahrer

    Das ist nur dann der Fall, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt wird (so OLG Hamm - 6. Bußgeldsenat - VRS 69, 460 = NJW 1985, 3087; OLG Hamm - 4. Bußgeldsenat - VRS 69, 458 = NJW 1986, 267; OLG Celle VRS 70, 298 = DAR 1986, 28; OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Mai 1985 - Ss (BZ) 37/85 - zitiert in Anmerkung der Schriftleitung zu AG Braunschweig in NJW 1985, 3088 - Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 21 a StVO Rdnr. 4; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, 2. Aufl., § 21 a StVO Rdnr. 3; Rüth/Berr/Bertz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 21 a StVO Rdnr. 11).
  • OLG Oldenburg, 10.10.1985 - Ss 432/85

    Gurtanlegepflicht; Ordnungsgemäße Benutzung des Gurtes; Rückhaltefunktion

    Ebenso OLG Hamm (Beschluß Ä 4 Ss OWi 980/85 Ä v. 10.9. 85, in NJW 1986 Heft 5 S. 267 = VRS 69, 458 , und Beschluß Ä 6 Ss OWi 699/85 Ä v. 12.7. 85, in NJW 1985 Heft 51 S. 3087 = VRS 69, 460) sowie AG Braunschweig (Beschluß Ä 545 Js 4864/85 Ä v. 27.3. 85, in NJW 1985 Heft 51 S. 3088).
  • BayObLG, 16.05.1990 - 1 ObOWi 382/89

    Fahrzeug; Sicherheitsgurt; Beschaffungsvorschriften; Verstoß; Gurtanlegepflicht

    Einen Verstoß der vom Amtsgericht angenommenen Art begeht, wer während der Fahrt einen § 35 a Abs. 7 StVZO entsprechenden Sicherheitsgurt nicht in der Weise anlegt, daß dieser die ihm (dem Gurt) durch die Beschaffenheitsvorschrift zugewiesene Schutzfunktion erfüllt (OLG Hamm VRS 69, 458 und 460; OLG Oldenburg VRS 70, 298).
  • OLG Karlsruhe, 04.10.1989 - 1 U 356/88
    Dies gilt damit auch für die Behauptung, der Geschädigte sei nicht oder - was gleichstünde, vgl. OLG Hamm, NJW 1986, 267 - nicht richtig angeschnallt gewesen und dies sei für die im konkreten Unfall eingetretenen Verletzungen ursächlich geworden.
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